Logo der Jugendpflege in Gladbeck
###SEARCHBOX###
Kopfbanner der Seite:Jugendschutz
Sie befinden sich hier: root > / > Themen > Jugendschutz

Das aktuelle Jugendschutzgesetz

Zunächst die Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen:

Kind ist man bis zu dem Alter von 14 Jahren.

Jugendlicher ist man ist man bis zu dem Alter von 18 Jahren.

Das Gesetz ersetzt nicht die Entscheidung der Eltern.

Wenn Eltern die Grenzen enger ziehen, so ist das durchaus O.K. !!

Umgekehrt dürfen die Eltern die Grenzen für Ihre Kinder aber nicht weiter ausbreiten.

 

Kinder bis zum 14. Lebensjahr

 

Kinder

Kinder mit Aufsichtsperson

Aufenthalt an jugendgefährdeten Orten

nicht erlaubt

nicht erlaubt

Besuch offener Tanzveranstaltungen z.B. Disco

nicht erlaubt

erlaubt

Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe- Bei künstlicher Betätigung. Zur Brauchtumspflege

bis 22 Uhr

erlaubt

Kinobesuche

nur bis 20 Uhr

erlaubt

Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder dergl. Vergnügungsbetrieben

nicht erlaubt

nicht erlaubt

Aufenthalt in Gastlokalen

nicht erlaubt

erlaubt

Übernachtung in Beherbungsbetrieben

nur mit Aufsichtsperson

Alkohol und Tabak

nicht erlaubt

Jugendgefährdende Medien und Gegenstände

Zeitschriften, Magazine, Videos, Computersoftware:

Das Anbieten, Weitergeben, Überlassen, Vorführen und zugänglich machen von solchen Medien und Gegenständen ist verboten.

 

Jugendliche

 

Jugendliche bis 16 Jahre

Jugendliche ab 16 Jahre

Aufenthalt an jugendgefährdeten Orten

nicht erlaubt

Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen z.B. Disco

nur erlaubt mit Erziehungsberechtigten

bis 24Uhr (Zeitbeschränkung kann durch Begleitung des Erziehungsberechtigten aufgehoben werden)

Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe-Bei künstl. Betätigung.-Zur Brauchtumspflege

bis 24Uhr

(Zeitbeschränkung kann durch Begleitung des Erziehungsberechtigten aufgehoben werden)

bis 24Uhr (Zeitbeschränkung kann durch Begleitung des Erziehungsberechtigten aufgehoben werden)

Kinobesuche

bis 22Uhr (Zeitbeschränkung kann durch Begleitung des Erziehungsberechtigten aufgehoben werden)

bis 24Uhr (Zeitbeschränkung kann durch Begleitung des Erziehungsberechtigten aufgehoben werden)

Aufenthalt in Gastlokalen

nur durch Begleitung des Erziehungsberechtigten

bis 24Uhr

(Zeitbeschränkung kann durch Begleitung des Erziehungsberechtigten aufgehoben werden)

Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder dergl. Vergnügungsbetrieben

nicht erlaubt

nicht erlaubt

Übernachtung in Beherbungsbetrieben

in Begleitung einer Aufsichtsperson  oder im Zusammenhang mit Schule, Ausbildung, Arbeit, Ferialpraxis, Reisen, Wanderungen erlaubt, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten gegeben

Alkohol und Tabak

die Weitergabe ist nicht erlaubt

die Weitergabe von Alkohol ist erlaubt, außer gebrannte alkoholische Getränke (Schnäpse,...)
NEU: Abgabe und Konsum von Tabak ist nicht erlaubt.

Jugendgefährdende Medien und Gegenstände

Zeitschriften, Magazine, Videos, Computersoftware:

Das Anbieten, Weitergeben, Überlassen, Vorführen und Zugänglichmachen solcher Medien und Gegenstände ist verboten.