Zunächst die Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen: Kind ist man bis zu dem Alter von 14 Jahren. Jugendlicher ist man ist man bis zu dem Alter von 18 Jahren. Das Gesetz ersetzt nicht die Entscheidung der Eltern. Wenn Eltern die Grenzen enger ziehen, so ist das durchaus O.K. !! Umgekehrt dürfen die Eltern die Grenzen für Ihre Kinder aber nicht weiter ausbreiten. Kinder bis zum 14. Lebensjahr | | Kinder | Kinder mit Aufsichtsperson | Aufenthalt an jugendgefährdeten Orten | nicht erlaubt | nicht erlaubt | Besuch offener Tanzveranstaltungen z.B. Disco | nicht erlaubt | erlaubt | Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe- Bei künstlicher Betätigung. Zur Brauchtumspflege | bis 22 Uhr | erlaubt | Kinobesuche | nur bis 20 Uhr | erlaubt | Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder dergl. Vergnügungsbetrieben | nicht erlaubt | nicht erlaubt | Aufenthalt in Gastlokalen | nicht erlaubt | erlaubt | Übernachtung in Beherbungsbetrieben | nur mit Aufsichtsperson | Alkohol und Tabak | nicht erlaubt | Jugendgefährdende Medien und Gegenstände | Zeitschriften, Magazine, Videos, Computersoftware: Das Anbieten, Weitergeben, Überlassen, Vorführen und zugänglich machen von solchen Medien und Gegenständen ist verboten. |
Jugendliche | | Jugendliche bis 16 Jahre | Jugendliche ab 16 Jahre | Aufenthalt an jugendgefährdeten Orten | nicht erlaubt | Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen z.B. Disco | nur erlaubt mit Erziehungsberechtigten | bis 24Uhr (Zeitbeschränkung kann durch Begleitung des Erziehungsberechtigten aufgehoben werden) | Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe-Bei künstl. Betätigung.-Zur Brauchtumspflege | bis 24Uhr (Zeitbeschränkung kann durch Begleitung des Erziehungsberechtigten aufgehoben werden) | bis 24Uhr (Zeitbeschränkung kann durch Begleitung des Erziehungsberechtigten aufgehoben werden) | Kinobesuche | bis 22Uhr (Zeitbeschränkung kann durch Begleitung des Erziehungsberechtigten aufgehoben werden) | bis 24Uhr (Zeitbeschränkung kann durch Begleitung des Erziehungsberechtigten aufgehoben werden) | Aufenthalt in Gastlokalen | nur durch Begleitung des Erziehungsberechtigten | bis 24Uhr (Zeitbeschränkung kann durch Begleitung des Erziehungsberechtigten aufgehoben werden) | Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder dergl. Vergnügungsbetrieben | nicht erlaubt | nicht erlaubt | Übernachtung in Beherbungsbetrieben | in Begleitung einer Aufsichtsperson oder im Zusammenhang mit Schule, Ausbildung, Arbeit, Ferialpraxis, Reisen, Wanderungen erlaubt, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten gegeben | Alkohol und Tabak | die Weitergabe ist nicht erlaubt | die Weitergabe von Alkohol ist erlaubt, außer gebrannte alkoholische Getränke (Schnäpse,...) NEU: Abgabe und Konsum von Tabak ist nicht erlaubt.
| Jugendgefährdende Medien und Gegenstände | Zeitschriften, Magazine, Videos, Computersoftware: Das Anbieten, Weitergeben, Überlassen, Vorführen und Zugänglichmachen solcher Medien und Gegenstände ist verboten. |
|
|